Sorgfalt ist auch bei der Beantragung von Teilzeit in Elternzeit geboten: Eine Arbeitnehmerin schrieb in ihrem „Antrag auf Elternzeit“:
„… während der Elternzeit, nach Ablauf des ersten Jahres, ab dem 25.12.2020, möchte ich wieder wie in der letzten Elternzeit, auf Teilzeit (24-Stunden-Woche) arbeiten. Hierzu setze ich mich frühzeitig mit Ihnen in Verbindung, um die Modalitäten zu klären …“.
Die Elternzeit wurde gewährt, die Teilzeittätigkeit abgelehnt. Die Klage gegen die Ablehnung und auf Zahlung des Teilzeitgehalts blieb erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts (LArbG München, Urteil vom 09.02.2023, 3 Sa 194/22) lag gar kein verbindlicher Antrag vor, jedenfalls war er nicht bestimmt genug, denn die Ankündigung, noch auf den Arbeitgeber zuzukommen, reicht nicht aus. So entging der Klägerin ihr Gehaltsanspruch.
Auch ein mitbestimmungswidrig veröffentlichter Dienstplan gilt als „aufgestellt“
Um der Tatsache beizukommen, dass Dienstpläne häufig nur kurzfristig bekannt gegeben werden und den Beschäftigten ihre Lebensplanung erschweren, regelte ein