Auch ein mitbestimmungswidrig veröffentlichter Dienstplan gilt als „aufgestellt“

Um der Tatsache beizukommen, dass Dienstpläne häufig nur kurzfristig bekannt gegeben werden und den Beschäftigten ihre Lebensplanung erschweren, regelte ein Tarifvertrag im Krankenhausbereich eine Veröffentlichungsfrist sowie eine Strafzahlung gegenüber den Beschäftigten für den Fall der Fristüberschreitung.


Nun verzögerte sich in einem Betrieb die Dienstplanung, also entschloss sich der Arbeitgeber, den Dienstplan zu veröffentlichen, bevor der Betriebsrat seine Mitbestimmung ausgeübt hatte. Ohne die Zustimmung des Betriebsrats ist der Plan jedoch (noch) nicht rechtlich bindend.
Ein Beschäftigter klagte nun auf die Strafzahlung, da der Dienstplan in rechtlich bindender Weise nicht fristgerecht veröffentlicht wurde. Die Klage wurde vom BAG (Urteil vom 16.03.2023, 6 AZR 130/22) abgewiesen: Der Tarifvertrag habe lediglich die „Aufstellung“ des Dienstplans verlangt. Dass dieser „gültig“ oder „rechtswirksam“ sein müsse, verlange die Tarifregelung nicht.
Einmal abgesehen davon, dass man sich diesem Ergebnis nicht anschließen muss, ist es ein weiteres Beispiel dafür, wie sorgfältig man bei der Formulierung solcher Regelungen vorgehen muss und wie bedeutsam es ist, die tatsächliche Absicht hinter einer Regelung klar zu besprechen und aufzuschreiben.

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