Verbreitet eine Arbeitnehmerin eine unzutreffende Behauptung, die geeignet ist, den Ruf eines Kollegen erheblich zu beeinträchtigen per WhatsApp in einem Privatchat an eine andere Kollegin, kann dies einen Grund darstellen, der den Arbeitgeber auch zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt, so das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einer aktuellen Entscheidung.
Im vom LAG zu entscheidenden Fall hatte die erst seit wenigen Tagen bei der Beklagten beschäftigte Klägerin gegenüber einer Kollegin das unzutreffende Gerücht verbreitet, ein Mitarbeiter der Beklagten sei ein verurteilter Vergewaltiger. Gegen die daraufhin ausgesprochene fristlose Kündigung ging die Arbeitnehmerin, die das Gerücht in die Welt gesetzt hatte, gerichtlich vor.
In seiner Entscheidung bezog das LAG überraschenderweise keine Stellung zu der Frage, ob aufgrund des vertraulichen Charakters der Äußerungen der Klägerin, die in einer WhatsApp-2er-Kommunikation erfolgten, die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung entfallen könnte. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu in der Vergangenheit festgestellt, dass angreifbare Bemerkungen über Vorgesetzte, sofern sie im Kollegenkreis erfolgen, erfahrungsgemäß in der sicheren Erwartung geäußert werden, sie würden nicht über den Kreis der Gesprächsteilnehmer hinausdringen. Dies sah das LAG im zu entscheidenden Fall jedoch anders.
Damit ist festzuhalten: Wer gravierende ehrverletzende und rufschädigende (unwahre) Behauptungen über Vorgesetzte oder Kollegen aufstellt, muss auch dann mit einer fristlosen Kündigung rechnen, wenn diese in einer vertraulichen Kommunikation im klein(st)en Kollegenkreis abgegeben werden. Auf das Vertrauen darauf, die Äußerungen würden aus diesem Kreis nicht nach außen dringen, wird man sich wohl nicht berufen können, wenn die unwahren Behauptungen besonders ehrrührig und schwerwiegend sind, etwa weil sie – wie im vorliegenden Fall – die Verurteilung zu einer schweren Straftat zum Gegenstand haben.
(Quelle: Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 14.03.2019, 17 Sa 52/18)